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Home News Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung PDF Drucken E-Mail

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes

„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familienname

Vornamen

gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.