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Bekanntmachungen des Landkreises Märkisch-Oderland - Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen im Landkreis Märkisch-Oderland vom 4. Mai 2023

09. 05. 2023

In einer Bienenhaltung der Gemarkung Wriezen ist die anzeigepflichtige Bienenseuche Amerikanische Faulbrut am 28.04.2023 amtlich festgestellt worden.

 

Zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Bienenseuche und zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Märkisch-Oderland werden gemäß §§ 10 und 11 Bienenseuchen-Verordnung nachfolgende Anordnungen erlassen, die sich an alle Halter von Bienen richten.

 

  1. Um den Standort der betroffenen Bienenvölker in Wriezen wird ein Sperrbezirk gebildet.

 

Der Sperrbezirk umfasst Teile der Gemarkungen Wriezen, Bliesdorf, Lüdersdorf und Schulzendorf. Der genaue Verlauf des festgelegten Sperrbezirkes ist der folgenden Karte zu entnehmen:

 

 

 

  1. Innerhalb des Sperrbezirkes gilt Folgendes:

 

    1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanisc he Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Dazu werden alle Halter von Bienen aufgefordert, sich unverzüglich zwecks Terminabsprache zur Durchführung der amtstierärztlichen Untersuchungen aller von ihnen gehaltenen Bienenvölker und Bienenbestände auf Amerikanische Faulbrut im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland zu melden (Telefon: 03346/850-6923 oder 03346/850-6901, E-Mail: . Die Bienenhalter haben bei den kostenfreien amtlichen Untersuchungen entsprechend Hilfe zu leisten.

 

    1. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

 

    1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

    1. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

 

    1. Alle Halter von Bienenvölkern haben ihre Bestände unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und der Standorte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland anzuzeigen.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Anordnungen zu 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Begründung:

 

Der  Landrat  des  Landkreises  Märkisch- Oderland,  Veterinär-  und Lebensmittelüberwachungsamt, ist gemäß § 1 Abs. 4 AGTierGesG die sachlich und örtlich zuständige Behörde und damit zum Erlass dieser Allgemeinverfügung berechtigt.

 

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine gelistete Tierseuche der Kategorie D und E gem. Verordnung (EU) 2016/429 sowie eine anzeigepflichtige und damit bekämpfungspflichtige Tierseuche gem. § 1 Nr. 2a der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der gegenwärtig geltenden Fassung. Die Amerikanische Faulbrut ist eine bakterielle Erkrankung, die die Brut der betroffenen Bienenvölker befällt und von Bienenvolk zu Bienenvolk sowie durch kontaminierte Gegenstände übertragen werden kann.

 

Durch räubernde und sich verfliegende oder schwärmende Bienen wird der Erreger der amerikanischen Faulbrut in andere Völker verschleppt. Auch durch den Austausch von Brut und Futterwaben sowie über Beuten und Geräte kann die Krankheit sich verbreiten. Eine wesentliche Infektionsquelle stellen auch fremde, insbesondere Importhonige dar, die an Bienen verfüttert werden.

 

Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in andere Bienenstände zu verhindern.

 

Auf der Grundlage des § 24 TierGesG i.V.m. §§ 10 und 11 Bienenseuchen-VO wurden die o. g. Maßnahmen durch die zuständige Behörde verfügt.

 

Im öffentlichen Interesse sind die getroffenen Anordnungen notwendig. Sie sind nicht nur erforderlich und geeignet, sondern auch verhältnismäßig, da aufgrund der tierseuchenrechtlichen  Bestimmungen  weder  andere  Schutzmaßnahmen  gefordert werden können, noch die Tierhalter mehr als unbedingt notwendig in ihrem Bestimmungs recht über ihre Tierhaltung beeinträchtigt werden.

 

Die angewiesenen seuchenhygienischen Maßnahmen tragen in erster Linie zur Verhütung der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut bei. Die Maßnahmen sind erforderlich und angemessen, um die bestehenden Gefahren für andere Bienenstände abzuwenden.

 

Zu 1. und 2.:

 

Ist nach § 10 Bienenseuchen-VO die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk und erlässt für den

Sperrbezirk  die notwendigen Anordnungen gemäß § 11 Bienenseuchen-VO. Die Festlegung des Sperrbezirkes erfolgte unter Berücksichtigung der vorliegenden epidemiologischen Erkenntnisse, des Zeitpunktes im Bienenjahr, der Anzahl der Bienenstände um den Ausbruchsbestand, der Bienendichte, den derzeitigen Trachtverhältnissen sowie weiteren örtlichen Gegebenheiten.

 

Zu 3.:

 

Sämtliche Anordnungen sind sofort vollziehbar. Die Anfechtung der Anordnungen unter Nr.

    1. bis 2.4. hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG). Im Übrigen ordne ich die sofortige Vollziehung im überwiegend öffentlichen Interesse an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) an.

 

Die Amerikanische Faulbrut stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere in engerer und weiterer Umgebung dar. Der mit einer Weiterverbreitung der Seuche verbundene wirtschaftliche Schaden ist höher einzuschätzen als das persönliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Es ist sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahen durchgeführt werden können. Die sofortige Vollziehung war daher im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich.

 

Widerrufsvorbehalt / Geltungsdauer / Inkrafttreten:

 

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden (§ 49 VwVfG)..

 

Sie tritt mit dem auf die Amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 BbgVwVfG

i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG. In der Allgemeinverfügung kann ein abweichender Tag für die Bekanntgabe bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wird Gebrauch gemacht.

 

Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 41 S. 1, 2 VwVfG durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Märkisch- Oderland.

 

Hinweise:

 

      1. Allgemeine Vorschrift für alle Bienenhalter:

 

Alle Halter von Bienen haben umgehend, sofern noch nicht erfolgt, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Märkisch- Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, Telefon: 03346/850 – 6923 oder -850 6901, E-Mail: anzuzeigen.

 

      1. Auf Grund § 37 TierGesG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. Es kann aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Logenstraße 12, 15230 Frankfurt oder beantragt werden, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen.

 

Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen:

 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
  • Verordnung (EU) 2016/429
  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)
  • Bienenseuchen-Verordnung  (Bienenseuchen-VO)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwVfG)

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Märkisch- Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow oder der im Briefkopf näher bezeichneten Behörde einzulegen.

 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg über das besondere elektronische Behördenpostfach einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt  aufgeführt sind.

 

 

 

 

Gernot Schmidt                                                               Seelow, den 4. Mai 2023

Landrat

 

Bild zur Meldung: Sperrbezirk

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