Geburten

Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG)
 
Zuständigkeit: (§ 18 PStG)
Die meisten Kinder werden im Krankenhaus geboren und dafür ist dann das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt. Es soll aber vorkommen, dass die Eltern entscheiden ihr Kind lieber zu Hause zu entbinden oder die werdende Mutter schafft es nicht mehr bis ins Krankenhaus. In dem Fall, dass Sie in Wriezen entbinden ist das Standesamt Wriezen für die Beurkundung zuständig. Sie müssen die Geburt ihres Kindes binnen einer Woche beim Standesamt anzeigen. Der Tag der Geburt wird nicht mitgezählt. (§§ 187, 188, 193 BGB)
 
Nachweise bei der Anzeige der Geburt: (§ 33 PStV)
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine Bescheinigung über die Geburt des Arztes oder der Hebamme
 
sind die Eltern miteinander verheiratet: 
- ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister 
 
 ist die Ehe aufgelöst:
- rechtskäftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
 
sind die Eltern nicht miteinander verheiratet:
- die Geburtsurkunde der Mutter und falls die Vaterschaft anerkannt wurde, die Erklärung und die Geburtsurkunde des Vaters, sowie ggf. die Sorgeerklärung
 
Kosten:
erste Geburtsurkunde                                                     15,00 €
jede weitere Ausfertigung                                                 7,50 €