Sterbefälle

Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG)
 
Zuständigkeit: (§§ 28 ff PStG)
Nach § 28 PStG ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. (§§ 187, 188, 193 BGB)
 
Zur Anzeige verpflichtet ist:
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war.
 
Anzeige durch Einrichtungen:
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
 
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass
- Geburtsurkunde
 
Zusätzlich:
wer verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde
- Nachweis über die Auflösung einer Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
- bei Ehen, bei denen der Ehegatte für Tod erklärt worden ist, zusätzlich den Beschluss über die Todeserklärung
 
Kosten:
erste Sterbeurkunde                                                 15,00 €
jede weitere Ausfertigung                                          7,50 €