Wahlbekanntmachungen der Wahlbehörde (vertreten durch den Bürgermeister)
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde zur Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wriezen am 12. Oktober 2025
Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum der Stadt Wriezen aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraumlokal abgeben.
Briefwahlunterlagen können frühestens ab 24.09.2025 versandt bzw. abgeholt werden. Es wird auf die sehr enge Terminkette verwiesen. Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.
Wriezen, den 17.09.2025 Die Wahlbehörde
Gez. Ilm Bürgermeister
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Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Die Wahlräume der Wahlbezirke 001-004 sind barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt werden, sind Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, Ratssaal und Raum 20 zusammen.
Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl nicht abgegeben werden, sondern ist den Wählern für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am 12. Oktober 2025 wieder auszuhändigen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.
Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum der Stadt Wriezen aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraumlokal abgeben.
Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.
Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Briefwahlvorstände der Stadt Wriezen tagen am 14.09.2025 und bei einer ggf. notwendig werdenden Stichwahl am 12.10.2025 jeweils ab 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen – im Ratssaal und im Raum 20.
Wriezen, den 01.09.2025 Die Wahlbehörde
Gez. Ilm Bürgermeister
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Bekanntmachung der Stadt Wriezen
zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wriezen
Öffnungszeiten des Wahlbüros (Zimmer 3) – Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen
2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 25. August bis 29. August 2025, spätestens am 29. August 2025, 12:00 Uhr bei der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, Einwohnermeldeamt, Raum 3 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden 3. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 17 Nr. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 24. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag eingetragen
Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 29. August 2025, 12.00 Uhr schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Wahlbehörde der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, zu den allgemeinen Öffnungszeiten, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.
5. Erteilung von Wahlscheinen 5.1 Einen Wahlschein für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erhält auf Antrag b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 30. August 2025) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 29. August 2025) entstanden ist, Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV)
5.2 Wahlscheine für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 12. September 2025, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch - beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) gestellt werden. Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (14. September 2025) bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
7. Eventuelle Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/in am 12. Oktober 2025 Gemäß §§ 67 BbgKWahlG wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl für eine eventuelle Stichwahl fortgeschrieben. Wahlberechtigte Personen, die
(Dienstsiegel) Gez. K. Ilm
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