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Grundsteuer

Erhebung der Grundsteuer A und B ab dem 1. Januar 2025

 

 

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind in der Haushaltssatzung der Stadt Wriezen im § 4 festgelegt. Die aktuelle Haushaltssatzung wurde am 21.03.2024 von den Stadtverordneten der Stadt Wriezen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen und ist vollumfänglich gültig.

 

Die aktuelle Haushaltssatzung kann nur durch einen Beschluss über eine Nachtragssatzung gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert werden. Ein solcher Beschluss liegt aktuell für das Jahr 2025 noch nicht vor. Somit haben die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 weiter ihre Gültigkeit.

 

Die Steuersätze für die Grundsteuern für das Jahr 2025 sind wie folgt festgesetzt:

a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 310 v. H.

b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) 425 v. H.

 

Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die Gemeinden angehalten, für das Jahr 2025 die Aufwendungen aus der Grundsteuer A und B aufkommensneutral in Summe für die Kommune zu gestalten. Die Aufkommensneutralität gilt nur für das Jahr 2025.

Dazu wurde Ende November 2024 im Land Brandenburg ein Transparenzregister mit Orientierungshebesätzen erstellt, in denen die Steuerverwaltung des Landes rein rechnerisch für jede Kommune auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Daten einen aufkommensneutralen Hebesatz ermittelt hat. Im Einzelfall bedeutet das, dass einzelne Grundstückseigentümer mehr, weniger oder gleiche Steuern zahlen, abhängig vom festgelegten Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes.

 

Zu beachten ist, dass wegen der Neubewertung sämtlicher Grundstücke ein Vergleich der alten Einheitswerte des Grundstücks mit den neuen Grundsteuerwerten nicht möglich ist. Auch ein Vergleich von Nachbargemeinden ist auf Grund unterschiedlicher Entwicklungen der Grundsteuerbeträge bzw. – messbeträge nicht sachgemäß.

Nähere Informationen zum Hebesatzregister finden Sie auf der Website: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister/#

Der Stadt Wriezen liegen noch nicht alle Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt vor. Sobald diese Werte vollumfänglich oder zu wesentlichen Teilen vorliegen, ist es möglich, eine abschließende Hochrechnung für die Stadt Wriezen vorzunehmen.

 

Hiernach ergeben sich 3 Möglichkeiten:

1.    der Hebesatz sollte nicht angeglichen werden, er bleibt unverändert

2.    der Hebesatz sollte erhöht werden

3.    der Hebesatz sollte gesenkt werden.

 

Der Beschluss über die jeweilige Variante obliegt der Stadtverordnetenversammlung mittels einer Nachtragssatzung. Im Rahmen der Grundsteuerreform haben die Kommunen im Jahr 2025 die Möglichkeit, die Hebesätze bis zum 30. Juni 2025 anzupassen. 

 

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind zu den üblichen Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten (§ 29 GrStG).

 

Die Stadt Wriezen beabsichtigt im I. Quartal 2025 eine Beschlussfassung über eine Nachtragssatzung 2025 herbeizuführen und Anfang des II. Quartals 2025 zu veröffentlichen. Auf Grundlage der darin beschlossenen Hebesätze und des vom Finanzamt Strausberg festgesetzten Grundsteuermessbetrages werden die neuen Grundsteuerbescheide erstellt und mit den bereits gezahlten Vorauszahlungen verrechnet.

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