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Wahlbekanntmachungen der Wahlleiterin

Wahlleiterin der Stadt Wriezen

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV über die Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Wriezen

 

Am 25. Juli 2024 findet um 16.00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen (Raum 20) eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Altwriezen/Beauregard am 22.09.2024 statt.

 

 

Tagesordnung:

 

1.         Begrüßung

2.         Prüfung der Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

3.         Bekanntgabe der Tagesordnung

4.         Ernennung des Schriftführers

5.         Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates                                  Altwriezen/Beauregard

8.         Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge gem. § 37 BbgKWahlG und § 38 BbgKWahlV

9.         Bekanntgabe der Entscheidung über die zugelassenen Wahlvorschläge

10.      Anfragen, Informationen, Sonstiges

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV weise ich darauf hin, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.

 

Wriezen, den 02. Juli 2024

 

 

Gez. Kerstin Buchholz

Wahlleiterin der Stadt Wriezen

 

 Bekanntmachung der Wahlleiterin

Nachwahl des Ortsbeirats des Ortsteils Altwriezen/ Beauregard

am 22. September 2024

vom 11. Juni 2024

 

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)  i.V.m. § 91 Abs. 4 BbgKWahlG mache ich Folgendes bekannt:

 

I.    Wahltermin für die Nachwahl sowie die Wahlzeit

Gemäß § 84 Abs. 3 und § 85 Abs. 3 BbgKWahlG findet die Nachwahl des Ortsbeirats des Ortsteils Altwriezen/ Beauregard am Sonntag, den22. September 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen              

Hiermit fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A.  Wahl zum Ortsbeirat Altwriezen/Beauregard

 

1.           Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsbeirates

Es sind insgesamt 3 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen.

 

2.           Wahlgebiet

              Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Altwriezen/Beauregard ist das Gebiet des Ortsteils Altwriezen/Beauregard. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

3.     Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1    Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer­benden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2        Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

        Donnerstag, den 18. Juli 2024, 12 Uhr

bei der

Wahlleiterin der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen

schriftlich eingereicht werden.

              

4.    Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Stadt Wriezen durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 18. Juli 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

 

5.    Inhalt der Wahlvorschläge

5.1        Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

  5. den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer odereines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

5.2        Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.

Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.

 

5.3     Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4     Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver­treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

5.5        Wichtige Beschränkungen

Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

5.6        Dem Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat im Ortsteil Altwriezen/Beauregard sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.

 

6.     Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

6.1     Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)          Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b)          Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 7).

c)           Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

6.2       Zur Wählbarkeit

6.2.1     Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

-      am 22. September 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

-      seit mindestens drei Monaten im Ortsteil Altwriezen/Beauregard ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG und eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

-      infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

-      sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

-      infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

-      infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

       

6.2.2    Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be­scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied­staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

7.           Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

7.1        Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 

7.2        Die in der Stadt Wriezen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat der vorgenannten Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. Wenn die Partei oder politische Vereinigung in der Stadt Wriezen keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

 

7.3        Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu­sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

7.4        Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten­versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

7.5        Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

7.6     Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

7.7        Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

8.           Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 18. Juli 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

9.           Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 25. Juli 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

III.  Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

 

Gez. Buchholz

Wahlleiterin für die Stadt Wriezen

 

 

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