Wahlbekanntmachungen der Wahlleiterin
Bekanntmachung der Wahlleiterin für die Stadt Wriezen über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen, für die Wahl der Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin in den Ortsteilen Haselberg und Lüdersdorf und für die Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Biesdorf, Eichwerder Frankenfelde, Rathsdorf und Schulzendorf gemäß § 38 Absatz 1 BbgKWahlG und § 40 Absatz 1 BbgWahlV. Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 09.06.2024 in Wriezen hat der Wahlausschuss am 09.04.2024 folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Für die Wahl des Ortsbeirates in den Ortsteilen Biesdorf, Eichwerder, Frankenfelde, Rathsdorf und Schulzendorf am 09.06.2024 in Wriezen hat der Wahlausschuss am 09.04.2024 folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ortsteil Biesdorf Nr. und Bezeichnung: 15 – Einzelwahlvorschlag Heidmann Kurzbezeichnung: Vorname(n): Henry, Nachname: Heidmann Geburtsjahr: 1963, Beruf: Erzieher
Nr. und Bezeichnung: 16 – Einzelwahlvorschlag Jüttner Kurzbezeichnung: Vorname(n): Lucas, Nachname: Jüttner Geburtsjahr: 2000, Beruf: Land- und Baumaschinenmechatroniker
Nr. und Bezeichnung: 17 – Einzelwahlvorschlag Mollenhauer Kurzbezeichnung: Vorname(n): Oliver, Nachname: Mollenhauer Geburtsjahr: 1971, Beruf: Personaleinsatzplaner
Nr. und Bezeichnung: 18 – Einzelwahlvorschlag Wegner Kurzbezeichnung: Vorname(n): Friederike, Nachname: Wegner Geburtsjahr: 1985, Beruf: Sozialarbeiterin in Betreuungsbehörde
Nr. und Bezeichnung: 19 – Einzelwahlvorschlag Wesolek Kurzbezeichnung: Vorname(n): Sylvia, Nachname: Wesolek Geburtsjahr: 1964, Beruf: Erzieherin
Ortsteil Eichwerder Nr. und Bezeichnung: 15 – Einzelwahlvorschlag Goldbeck Kurzbezeichnung: Vorname(n): Petra, Nachname: Goldbeck Geburtsjahr: 1964, Beruf: Kauffrau
Nr. und Bezeichnung: 16 – Einzelwahlvorschlag Horn Kurzbezeichnung: Vorname(n): Ralf, Nachname: Horn Geburtsjahr: 1963, Beruf: Selbständig
Nr. und Bezeichnung: 17 – Einzelwahlvorschlag Wilberg Kurzbezeichnung: Vorname(n): Christian, Nachname: Wilberg Geburtsjahr: 1982, Beruf: Werkstattleiter
Ortsteil Frankenfelde Nr. und Bezeichnung: 7 – Freie Demokratische Partei Kurzbezeichnung: FDP Vorname(n): Sebastian Rudolf, Nachname: Seliger Geburtsjahr: 1986, Beruf: Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Nr. und Bezeichnung: 15 – Einzelwahlvorschlag Drewes Kurzbezeichnung: Vorname(n): Wilhelm, Nachname: Drewes, Dr. Geburtsjahr: 1957, Beruf: Tierarzt
Nr. und Bezeichnung: 16 – Einzelwahlvorschlag Hempp Kurzbezeichnung: Vorname(n): Frances Nachname: Hempp Geburtsjahr: 1974, Beruf: Angestellte
Nr. und Bezeichnung: 17 – Einzelwahlvorschlag Konczak Kurzbezeichnung: Vorname(n): Frank, Nachname: Konczak Geburtsjahr: 1967, Beruf: Beamter
Ortsteil Rathsdorf Nr. und Bezeichnung: 15 – Einzelwahlvorschlag Köhler Kurzbezeichnung: Vorname(n): Florian, Nachname: Köhler Geburtsjahr: 1990, Beruf: Landwirt
Nr. und Bezeichnung: 16 – Einzelwahlvorschlag Mielenz Kurzbezeichnung: Vorname(n): Antje Nachname: Mielenz Geburtsjahr: 1979, Beruf: Beamtin
Nr. und Bezeichnung: 17 – Einzelwahlvorschlag Schmidt Kurzbezeichnung: Vorname(n): Stephan, Nachname: Schmidt Geburtsjahr: 1984, Beruf: Straßenwärter
Ortsteil Schulzendorf Nr. und Bezeichnung: 7 – Freie Demokratische Partei Kurzbezeichnung: FDP Vorname(n): Anke, Nachname: Steuk Geburtsjahr: 1969, Beruf: Angestellte
Nr. und Bezeichnung: 13 – Unabhängige Wählergemeinschaft Kurzbezeichnung: UWG Vorname(n): Ralf-Peter, Nachname: Kopp Geburtsjahr: 1966, Beruf: Straßenbauer
Für die Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin in den Ortsteilen Haselberg und Lüdersdorf am 09.06.2024 in Wriezen hat der Wahlausschuss am 09.04.2024 folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ortsteil Haselberg Nr. und Bezeichnung: 15 – Einzelwahlvorschlag Rottstock Kurzbezeichnung: Vorname(n): Beatrix, Nachname: Rottstock Geburtsjahr: 1970, Beruf: Angestellte
Ortsteil Lüdersdorf Nr. und Bezeichnung: 13 – Unabhängige Wählergemeinschaft Kurzbezeichnung: UWG Vorname(n): Dyrk, Nachname: Hennig Geburtsjahr: 1963, Beruf: Rentner
Wriezen, 11.04.2024
gez. Buchholz Wahlleiterin für die Stadt Wriezen
Bekanntmachung über die Absage der Ortsbeiratswahl im Ortsteil Altwriezen/ Beauregard am 09.06.2024
Der Wahlausschuss der Stadt Wriezen hat in seiner Sitzung am 09. April 2024 festgestellt, dass für die Wahl des Ortsbeirates im Ortsteil Altwriezen/Beauregard kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist. Gemäß § 91 Absatz 4 Nr.1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetztes (BbgKWahlG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21), sage ich die Ortsbeiratswahl für den Ortsteil Altwriezen/Beauregard am 09.06.2024 ab. Wird nach § 91 Absatz 4 Nr.1 BbgKWahlG festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl des Ortsbeirates kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist, soll innerhalb der nächsten 6 Monate eine Nachwahl des Ortsbeirates stattfinden. Im Ortsteil Altwriezen/Beauregard finden demnach am 09. Juni 2024 nur die Wahlen zum 10. Europäischen Parlament, zum Kreistag Märkisch-Oderland und zur Stadtverordnetenversammlung Wriezen statt. Der Termin für die Nachwahl wird gesondert bekannt gemacht.
Wriezen, 11.04.2024
gez. Buchholz Wahlleiterin für die Stadt Wriezen
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Wahlleiterin der Stadt Wriezen
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV über die Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Wriezen
Am 09. April 2024 findet um 16.00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen (Ratssaal) eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen und für die Wahl der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher in den Ortsteilen der Stadt Wriezen am 09.06.2024 statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung 2. Prüfung der Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Bekanntgabe der Tagesordnung 4. Ernennung des Schriftführers 5. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung 6. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbeiräte 7. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsvorsteher 8. Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge gem. § 37 BbgKWahlG und § 38 BbgKWahlV 9. Bekanntgabe der Entscheidung über die zugelassenen Wahlvorschläge 10. Anfragen, Informationen, Sonstiges
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV weise ich darauf hin, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
Wriezen, den 12.03.2024
Gez. Kerstin Buchholz Wahlleiterin der Stadt Wriezen |
Wahlleiterin der Stadt Wriezen
Wahlen - der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Altwriezen/ Beauregard , - des Ortsbeirats des Ortsteils Biesdorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Eichwerder, - des Ortsbeirats des Ortsteils Frankenfelde, - des Ortsbeirats des Ortsteils Rathsdorf und - des Ortsbeirats des Ortsteils Schulzendorf - der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Haselberg, - der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Lüdersdorf,
am 09. Juni 2024
Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 22. Januar 2024
Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die WahlzeitAufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen (Hauptwahlen) - der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Altwriezen/ Beauregard , - des Ortsbeirats des Ortsteils Biesdorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Eichwerder, - des Ortsbeirats des Ortsteils Frankenfelde, - des Ortsbeirats des Ortsteils Rathsdorf und - des Ortsbeirats des Ortsteils Schulzendorf - der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Haselberg, - der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Lüdersdorf, am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr sowie die etwa notwendig werdenden Stichwahlen
am Sonntag, den 30. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von WahlvorschlägenNachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen
1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter Es sind insgesamt 18 Stadtverordnete zu wählen.
2. Wahlkreise Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen hat durch Beschluss das Wahlgebiet (7.304 Einwohnerinnen und Einwohner) in einen Wahlkreis eingeteilt: Wahlkreis 1: Wriezen und Ortsteile
3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist 3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. 3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin der Stadt Wriezen Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen schriftlich eingereicht werden.
4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Stadt Wriezen durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.
5. Inhalt der Wahlvorschläge 5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten. 5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 27 Bewerbende enthalten.
5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein. 5.5 Wichtige Beschränkungen Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender 6.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein. b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8). c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.
6.2 Zur Wählbarkeit 6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die - am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt, - sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder - infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die - am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, - sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, - infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
7. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG 7.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. 7.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. 7.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß. 7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. 7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. 7.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmteTeilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
8. Unterstützungsunterschriften 8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften 8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
8.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.2 Wichtige Hinweise 8.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind - im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen. 8.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Stadt Wriezen, Bürgerservice, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenenUnterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Wahlbehörde, Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen) spätestens bis Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 8.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Wriezen, Bürgerservice, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbendenin erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben. 8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. 8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig. 8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. 8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden. 8.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
9. Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
10. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am 09. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
B. Wahl zum Ortsbeirat der Ortsteile Altwriezen/Beauregard, Biesdorf, Eichwerder, Frankenfelde, Rathsdorf und SchulzendorfDie Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 8 und 10 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Wriezen gelten für die Wahl zum Ortsbeirat der Ortsteile Altwriezen/Beauregard, Biesdorf, Eichwerder, Frankenfelde, Rathsdorf und Schulzendorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Altwriezen/Beauregard ist das Gebiet des Ortsteils Altwriezen/Beauregard, für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Biesdorf das Gebiet des Ortsteils Biesdorf, für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Eichwerder das Gebiet des Ortsteils Eichwerder, für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Frankenfelde das Gebiet des Ortsteils Frankenfelde, für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Rathsdorf das Gebiet des Ortsteils Rathsdorf und für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schulzendorf das Gebiet des Ortsteils Schulzendorf. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt jeweils drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Stadt Wriezen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat der vorgenannten Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Wriezen wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind für die Wahl des Ortsbeirates Schulzendorf mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Dem Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat in den Ortsteilen Altwriezen/ Beauregard, Biesdorf, Eichwerder, Frankenfelde und Rathsdorf sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß.
C. Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers der Ortsteile Haselberg und Lüdersdorf
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 8 und 10 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Wriezen gelten für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Haselberg und des Ortsteils Lüdersdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Haselberg ist das Gebiet des Ortsteils Haselberg, für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Lüdersdorf ist das Gebiet des Ortsteils Lüdersdorf
2. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
4. Die Zustimmung der oder des Bewerbenden zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Vordruckmuster 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben.
5. Die in der Stadt Wriezen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers der Ortsteile Haselberg und Lüdersdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Wriezen wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend.
6. Die Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden ist nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen.
7. Dem Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in den Ortsteilen Haselberg und Lüdersdorf sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.
Gez. Buchholz
Die Wahlleiterin für die Stadt Wriezen Frau Kerstin Buchholz |