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Winter- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

08.​01.​2026

Informationen zur Winter- und Streupflicht der Grundstückseigentümer 

Sehr geehrte Grundstückseigentümer in Wriezen, 

als Grundstückseigentümer sind Sie Anlieger im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Stadt  W r i e z e n und haben dadurch im Winter einige Verpflichtungen.

Die Anlieger müssen Gehwege vor dem Haus räumen und streuen. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist auf den Gehwegen zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten; außer wenn z.B. Eisregen eintritt und mit keinem anderen abstumpfenden Mittel eine hinreichende Streuwirkung erzielt werden kann.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder auf die Fahrbahn verbracht werden, sie sollten an den, die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, verbracht oder notfalls auf dem Fahrbahnrand gelagert werden.

Bei Nichtbeachtung der Winter- und Streupflicht haftet der Anlieger für Schäden, die durch Glätte entstehen (z.B. bei Verletzungen durch Ausrutschen). 

Bitte denken Sie als Anlieger immer daran; Wer seiner Pflicht nach der Straßenreinigungssatzung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Kommen Sie sicher und gesund durch den Winter!

Ihre Bau- u. ordnungsbehördliche Verwaltung

 

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