Grundsteuer
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(Weiter unten finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zum Grundsteuerbescheid)
Erhebung der Grundsteuer A und B ab dem 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind in der Haushaltssatzung der Stadt Wriezen festgelegt. Die Haushaltssatzung wurde am 21.03.2024 von den Stadtverordneten der Stadt Wriezen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen.
Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die Gemeinden angehalten, für das Jahr 2025 die Aufwendungen aus der Grundsteuer A und B aufkommensneutral in Summe für die Kommune zu gestalten. Die Aufkommensneutralität gilt nur für das Jahr 2025.
Dazu wurde Ende November 2024 im Land Brandenburg ein Transparenzregister mit Orientierungshebesätzen erstellt, in denen die Steuerverwaltung des Landes rein rechnerisch für jede Kommune auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Daten einen aufkommensneutralen Hebesatz ermittelt hat. Im Einzelfall bedeutet das, dass einzelne Grundstückseigentümer mehr, weniger oder gleiche Steuern zahlen, abhängig vom festgelegten Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes.
Zu beachten ist, dass wegen der Neubewertung sämtlicher Grundstücke ein Vergleich der alten Einheitswerte des Grundstücks mit den neuen Grundsteuerwerten nicht möglich ist. Auch ein Vergleich von Nachbargemeinden ist auf Grund unterschiedlicher Entwicklungen der Grundsteuerbeträge bzw. – messbeträge nicht sachgemäß.
Nähere Informationen zum Hebesatzregister finden Sie auf der Website: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister/#
Am 27.03.2025 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 und damit auch die Anpassung der Hebesätze an das neue Recht bzw. an die Orientierungshebesätze des Landes Brandenburg.
Folgende Steuerhebesätze für die Grundsteuern wurden beschlossen:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 410 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 530 v. H.
Ende April 2025 werden durch die Steuerverwaltung der Stadt Wriezen die neuen Grundsteuerbescheide 2025 erstellt und versendet. Eventuell bereits gezahlte Vorauszahlungen werden verrechnet.
Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zum Grundsteuerbescheid:
Erben-/Grundstücksgemeinschaften:
Für das Grundsteuerobjekt ist die Erben-/Grundstücksgemeinschaft Steuerschuldner.
Alle Mitglieder einer Erben-/Grundstücksgemeinschaft sind Gesamtschuldner der Grundsteuer d.h. die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist nicht von jedem einzelnen Mitglied der Erben-/ Grundstücksgemeinschaft zu zahlen, sondern nur von einer Person.
Ansprüche desjenigen Gesamtschuldners, der die Grundsteuer bezahlt hat, sind gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis privatrechtlich zu klären.
Eine anteilsmäßige Forderung der Grundsteuer gegen jedes einzelne Mitglied der Erben-/Grundstücksgemeinschaft durch die Stadt Wriezen ist nicht möglich.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen überweisen oder ob diese von einem Konto abgebucht werden sollen.
Im Falle der Abbuchung entscheiden Sie bitte gemeinsam als Eigentümergemeinschaft, welche Bankverbindung (SEPA-Lastschriftmandat) hinterlegt werden soll
Bitte überprüfen Sie die angegebene Bankverbindung auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
• Die Bankverbindung ist korrekt:
Sie brauchen nichts zu veranlassen.
• Ich möchte meine Bankverbindung ändern:
Hierzu müssen Sie unser SEPA-Lastschriftmandat vollständig ausfüllen.
• Es ist keine Bankverbindung angegeben, aber ich habe einen Dauerauftrag:
Überprüfen Sie bitte Ihren Dauerauftrag und passen diesen ggf. an.
• Eine Bankverbindung ist nicht angegeben und ich habe auch keinen Dauerauftrag:
Sie können die Grundsteuerbeträge überweisen, einen Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank einrichten oder Sie füllen unser SEPA-Lastschriftmandat vollständig aus
Die Berechnung der Grundsteuer
• Messbetrag:
Der für die Berechnung der Grundsteuer ausschlaggebende Messbetrag wurde vom Finanzamt Strausberg festgelegt und beruht auf den Angaben in der eingereichten Grundsteuererklärung.
• Hebesatz:
Grundsteuer A: 410 %
Grundsteuer B: 530 %
ACHTUNG:
➔ Sollte die berechnete Jahressteuer massiv gestiegen sein, dann kontrollieren Sie bitte die Angaben zur Fläche (Grundstücksgröße, Wohnfläche) auf Ihrem Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid. Zur Klärung wenden Sie sich bitte mit entsprechenden Nachweisen (Nachweise Grundstücksgröße: z. B. Kaufvertrag, Kopien der Grundbuchblätter; Nachweise Wohnfläche: z. B. Bauplan, Grundriss, Nebenkostenabrechnung) an das Finanzamt Strausberg