elektronische Kommunikation
Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit der Stadt Wriezen
Entgegennahme von E-Mails und Dokumenten
Die auf der Website der Stadt Wriezen genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Mit diesem Kommunikationsmittel können rechtsverbindliche Erklärungen und Verfahrensanträge, die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen und nur durch ein elektronisches Dokument in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt werden können, nicht eingereicht werden.
Hinweis: Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung auf dem Postweg oder mittels Telefax unbedingt erforderlich.
Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischen Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.
Elektronische Signatur
An die E-Mailadressen der Stadt Wriezen können E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten nicht zugestellt werden.
Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit der Stadt Wriezen über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo):
Die Stadt Wriezen nimmt gemäß § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der elektronische Verwaltungszugang wird unter folgenden Bedingungen eröffnet:
Zugang nur über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)!
Die Stadt Wriezen ist für Gerichte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Notare, Rechtsanwaltskanzleien und Bürger über einen sicheren Übermittlungsweg, sein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo), erreichbar. Die Nutzung dieses Dienstes setzt beim Absender mindestens ein EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) voraus. Die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen ist bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges nicht erforderlich. Das prozessuale Schriftformerfordernis ist hier erfüllt, wenn der Name der verantwortenden Person in dem elektronischen Dokument vermerkt ist (einfache Signatur) und dieses durch die verantwortende Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.
Mit dem EGVP können Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Verfahrensbeteiligten selbst über ein EGVP verfügen. Jeder Bürger kann sich ein kostenloses MJP (Mein Justizpostfach) unter (https://ebo.bund.de/#/) anlegen. Voraussetzung dafür ist die vorherige Beschaffung einer BundID (https://id.bund.de/de).
Für die rechtssichere und -wirksame Kommunikation ist die Stadt innerhalb des EGVP unter „Stadt Wriezen“ zu erreichen.
Soweit mit der EGVP-Nachricht Dokumente eingereicht werden, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, sind diese auch hier mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) zu versehen. Diese und das ihr zugrundeliegende Zertifikat müssen durch die Stadt nachprüfbar sein. Das zugehörige qualifizierte Zertifikat muss zum Zeitpunkt der Anbringung der Signatur an dem Dokument gültig gewesen sein. Eine Signatur über mehrere Dokumente, die sogenannte Containersignatur, ist nicht zulässig. Jedes Dokument muss einzeln signiert werden.
Näheres über die Anmeldung, den Zugang, die Nutzung sowie den Download der Anwendung erfahren Sie unter http://www.egvp.de.
Weitere Informationen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach sind auf der Internetseite justiz.de (https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php) zu finden.