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Wahlbekanntmachungen der Wahlbehörde (vertreten durch den Bürgermeister)

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde 

zur Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wriezen am 12. Oktober 2025

 

  1. Weil niemand in der (ersten) Wahl am 14.09.2025 die erforderliche absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat, hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 16.09.2025 im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses der ersten Wahl festgestellt, dass eine Stichwahl zwischen den zwei Personen durchzuführen ist, die bei dieser Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.  Die Stichwahl findet am 12. Oktober 2025 statt.

     

  2. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

  1. Die Wahllokale werden in den gleichen Räumen wie zur ersten Wahl eingerichtet. 

     

    Für die Stichwahl des Bürgermeisters ist das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl maßgeblich und wird fortgeschrieben. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt wurden, sind Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

     

    Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 

     

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.

 

  1. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Wriezen eine Stimme.

           Der Stimmzettel für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister (rosa) enthält die im Wahlgebiet der Stadt Wriezen zugelassenen Wahlvorschläge.

    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Bezeichnung deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr Beteiligten angegeben. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ und den Familiennamen des Einzelbewerbers. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit aufgeführt. 

    Rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Kreis für die Kennzeichnung enthalten.

    Der Wähler gibt bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister jeweils seine Stimme in der Wei-se ab, dass er den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet. Ist für die Wahl  oder die Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er in einen der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.

Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum der Stadt Wriezen aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. 

Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraumlokal abgeben.

  1. Wahlscheininhaber können in einem der Wahlbezirke (01 – 12), die zu der Stadt Wriezen gehören, oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen

 

  1. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl des Bürgermeisters einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen auch für die Stichwahl automatisch einen Wahlschein. Dies gilt auch für Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind.

 

  1. Wer für die Hauptwahl keinen Wahlschein beantragt hat, aber für die Stichwahl die Briefwahlmöglichkeit nutzen möchte, kann

     

  • bis zum 10.10.2025, 18.00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen den Wahlschein mündlich oder schriftlich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beantragen,

  • zusätzlich bis zum 12.10.2025, 15.00 Uhr von einer wahlberechtigten Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein Wahlschein auf Antrag erstellt werden, wenn

  1. Sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder

  2. Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

  3. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

     

Briefwahlunterlagen können frühestens ab 24.09.2025 versandt bzw. abgeholt werden. Es wird auf die sehr enge Terminkette verwiesen.

Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.

 

  1. Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

     

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, Ratssaal und Raum 20 zusammen.

     

  2. An eine andere als die wahlberechtigte Person wird der jeweilige Wahlschein nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

     

  3. Ansonsten wird auf die Wahlbekanntmachung zur Bürgermeisterwahl vom 01.09.2025 verwiesen.

 

 

Wriezen, den 17.09.2025

Die Wahlbehörde

 

 

Gez. Ilm

Bürgermeister 

 

 

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde 

gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

 

  1. Am 14. September 2025 findet in Wriezen die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wriezen statt.

    Am 12. Oktober 2025 findet eine etwa notwendig werdende Stichwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters statt.         

  2. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

  1. Die Stadt Wriezen ist in nachfolgend aufgeführte allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

     

    Kernstadt

    Wahlbezirk 001           Evangelisches Johanniter-Gymnasium, Freienwalder Str.1, Sporthalle Raum 1

    Wahlbezirk 002           Evangelisches Johanniter-Gymnasium, Freienwalder Str.1, Sporthalle Raum 2

    Wahlbezirk 003           Grund- und Oberschule „Salvador-Allende“, Hospitalstraße 36a (Speiseeinrichtung)

    Wahlbezirk 004           Seniorentreff/ Plauderstübchen, Wilhelmstraße 28 a

     

    Ortsteil Rathsdorf

    Wahlbezirk 005

    Gemeindehaus Rathsdorf, Rathsdorf 8

     

    Ortsteil Eichwerder

    Wahlbezirk 006

    Gemeindehaus Eichwerder, Eichwerder 3

     

    Ortsteil Schulzendorf

    Wahlbezirk 007

    Gemeindehaus Schulzendorf, Dorfstraße 15

     

    Ortsteil Frankenfelde

    Wahlbezirk 008

    Gemeindehaus Frankenfelde, Dorfplatz 22

     

    Ortsteil Lüdersdorf

    Wahlbezirk 009

    Gemeindehaus Lüdersdorf, Lüdersdorfer Dorfstraße 33

     

    Ortsteil Altwriezen/Beauregard

    Wahlbezirk 010

    Gemeindehaus Altwriezen, Altwriezen 22

     

    Ortsteil Haselberg

    Wahlbezirk 011

    Gemeindehaus Haselberg, Hauptstraße 30

     

    Ortsteil Biesdorf

    Wahlbezirk 012

    Gemeindehaus Biesdorf, Biesdorfer Dorfstraße 13

 

Die Wahlräume der Wahlbezirke 001-004 sind barrierefrei.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt werden, sind Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, Ratssaal und Raum 20 zusammen.

 

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl nicht abgegeben werden, sondern ist den Wählern für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am 12. Oktober 2025 wieder auszuhändigen.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.

 

  1. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Wriezen eine Stimme.

           Der Stimmzettel für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister (rosa) enthält die im Wahlgebiet der Stadt Wriezen zugelassenen Wahlvorschläge.

    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigung oder Wählergruppe tragen als Bezeichnung deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr Beteiligten angegeben. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ und den Familiennamen des Einzelbewerbers. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit aufgeführt. 

    Rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Kreis für die Kennzeichnung enthalten.

    Der Wähler gibt bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister jeweils seine Stimme in der Wei-se ab, dass er den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet. Ist für die Wahl  oder die Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er in einen der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.

     

Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit,  bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum der Stadt Wriezen aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. 

Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraumlokal abgeben.

 

  1. Wahlscheininhaber können in einem der Wahlbezirke (01 – 12), die zu der Stadt Wriezen gehören, oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen

 

  1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss von der Wahlbehörde für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen.

 

  1.  Für die Nutzung der Briefwahlmöglichkeit ist 

     

  • bis zum 12.09.2025, 18.00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen der Wahlschein mündlich oder schriftlich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu beantragen,

  • kann zusätzlich bis zum 14.09.2025, 15.00 Uhr von einer wahlberechtigten Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein Wahlschein auf Antrag erstellt werden, wenn

  1. Sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder

  2. Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

  3. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

     

Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.

 

  1. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel

    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.

    4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

 

Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Die Briefwahlvorstände der Stadt Wriezen tagen am 14.09.2025 und bei einer ggf. notwendig werdenden Stichwahl am 12.10.2025 jeweils ab 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen – im Ratssaal und im Raum 20.

 

  1. An eine andere als die wahlberechtigte Person wird der jeweilige Wahlschein nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

     

  2. Die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 

     

  3. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

     

  4. Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahlräume/lokale, 18.00 Uhr, unzulässig

     

  5. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a  Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

 

Wriezen, den 01.09.2025

Die Wahlbehörde

 

Gez. Ilm

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Stadt Wriezen
über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und 
die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 14. September 2025 
und eine ggf. stattfindende Stichwahl am 12. Oktober 2025

 

zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wriezen


1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters für den Wahlbezirk der Stadt Wriezen wird gemäß § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 99 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der Zeit vom 25. August bis 29. August 2025 im Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, in 16269 Wriezen, während der allgemeinen Öffnungszeiten 
 

Öffnungszeiten des Wahlbüros (Zimmer 3) – Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen
Montag 09:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 12:00


für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 


Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 

2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 25. August bis 29. August 2025, spätestens am 29. August 2025, 12:00 Uhr bei der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, Einwohnermeldeamt, Raum 3 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden
 

3. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 17 Nr. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 24. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

   

Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag eingetragen
 a) wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben
 b) wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
 c) wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

        

Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 29. August 2025, 12.00 Uhr schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Wahlbehörde der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, zu den allgemeinen Öffnungszeiten, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.
Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
    
4. Wer einen Wahlschein für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters hat, kann an diesen Wahlen durch Stimm-abgabe im Wahllokal seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Erteilung von Wahlscheinen

5.1 Einen Wahlschein für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erhält auf Antrag
5.1.1 eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.1.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
   a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 30.August 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 29. August 2025) versäumt hat,

   b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 30. August 2025) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 29. August 2025) entstanden ist,
   c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV)

 

5.2 Wahlscheine für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 12. September 2025, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch - beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) gestellt werden.
Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf 

Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (14. September 2025) stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6. Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
    • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel,
    • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
    
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (14. September 2025) bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den unterschriebenen Wahlschein
- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

 

7. Eventuelle Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/in am 12. Oktober 2025 

Gemäß §§ 67 BbgKWahlG wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl für eine eventuelle Stichwahl fortgeschrieben.

Wahlberechtigte Personen, die
·    erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
·    nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl (§ 68 BbgKWahlG, § 26 Abs. 5 BbgKWahlV).

 


Wriezen, den 05. August 2025

                          (Dienstsiegel)

 Gez. K. Ilm
 Bürgermeister

 

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